Energieausweise bei Denkmalschutz

Stand 17.04.2014

 

Benötigen denkmalgeschützte Gebäude, wie das Schloss Elbroich, Düsseldorf-Holthausen, einen Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf?

(Anfrage von GCM Gebäude- und Centermanagement GmbH, Hansaallee 201, 40549 Düsseldorf)

 

Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Regelungen zum Thema Energieausweis und denkmalgeschützte Gebäude ergeben sich aus der EnEV2009 §16 „Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen“.

 

In Absatz 4 wird hier für Baudenkmäler festgelegt, dass die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden sind, wobei sich Absatz 2 auf die Pflicht zur Zugänglichmachung eines Energieausweises bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, etc. bezieht.

 

Der auch für Baudenkmäler geltende Absatz 1 regelt die Pflicht, einen Energieausweis überhaupt ausstellen zu lassen. Diese betrifft in erster Linie neu errichtete Gebäude. Daneben besteht die Pflicht einen Energieausweis erstellen zu lassen bei Änderungen im Sinne der Anlage 3 der EnEV 2009 oder Erweiterungen der Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte, wenn dabei Berechnungen nach EnEV §9 für das gesamte Gebäude durchgeführt werden.

 

Nach unserer Kenntnis ergibt sich daraus, dass ein Energieausweis bei Baudenkmälern nicht vorgelegt oder zugänglich gemacht werden muss und auch nur dann erstellt werden muss, wenn im Zuge beispielsweise von Sanierungsarbeiten ohnehin die erforderlichen Berechnungen gemacht werden/werden müssen.

 

Zum 1. Mai 2014 tritt die EnEV2014 in Kraft. Die Regelungen in §16 bleiben bezogen auf Baudenkmal weitgehend entsprechend, allerdings entsteht die Pflicht zur Erstellung schon bei Durchführung der Berechnungen nach EnEV §9 unabhängig von Änderungen oder Erweiterungen, also beispielsweise schon bei einer entsprechenden Energieberatung. EnEV2014 §16a „Pflichtangaben in Immobilien“ bezieht sich einerseits auf den für Baudenkmäler nicht geltenden EnEV2014 §16 Abs. 2 und andererseits auf das Vorliegen eines Energieausweises zum Zeitpunkt der Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien.

 

Bitte beachten Sie, dass dies nur unsere Kenntnis und Interpretation des öffentlich zugänglichen Textes der beiden genannten Fassungen der EnEV darstellt. Da wir keine Juristen sind können wir Ihnen auch keine Rechtsberatung erteilen, sondern Ihnen nur unsere Sichtweise als Anregung für eigene Schlussfolgerungen anbieten. Wenn Sie juristisch zuverlässig beraten werden wollen empfehlen wir die Konsultation eines entsprechenden Fachanwaltes.