GEG ersetzt EnEV und EEWämeG

Seit dem 01.11.2020 gilt das GEG (Gebäudeenergiegesetz) und ersetzt die EnEV (Energieeinsparverordnung) und des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz). In vielen Punkten sind die Regelungen vergleichbar. Wir werden unsere Seite aktualisieren und Sie in Kürze wieder an dieser über den aktuellen Stand informieren.

Energieausweis

 

Der Energieausweis ist mittlerweile durch die Presse und Marketingaktionen von Politik und Verbänden in aller Munde. Trotzdem ist der Kenntnisstand häufig selbst bei Fachleuten lückenhaft. Wir fassen für Sie die wichtigsten Eckpunkte zusammen, damit Sie selbst beurteilenkönnen, ob und welchen Ausweis Sie benötigen.

 

Selbstverständlich können wir für Sie einen bedarfsorientierten Energieausweis erstellen, sowohl für Wohngebäude wie auch für Nichtwohngebäude.

 

Wer benötigt einen Energieausweis?

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

Welche Ausweisart ist vorgeschrieben?

Wie lange ist ein Ausweis gültig?

Was kosten die Energieausweise?

 

Wer benötigt einen Energieausweis?

 

Hier kommen verschiedene Fälle in Betracht:

  1. Neubauten: Im Falle eines Neubaus hat der Bauherr sicherzustellen, dass dem Eigentümer ein Energieausweis vorgelegt wird. Dies gilt auch, wenn Bauherr und spätere Eigentümer dieselbe Person sind.
  2. Wohngebäude (Bestand): Seit dem 1. Januar 2009 besteht für alle Wohngebäude Ausweispflicht, wenn Sie ganz oder in Teilen neu vermietet, verpachtet, geleast oder verkauft werden sollen. Bei bestehenden Verträgen oder wenn das Gebäude ohnehin nur vom Eigentümer genutzt wird, muss kein Ausweis vorgelegt werden.
  3. Nichtwohngebäude (Bestand): Ab dem 1. Juli 2009 besteht auch für Nichtwohngebäude Ausweispflicht, wenn sie ganz oder in Teilen neu vermietet, verpachtet, geleast oder verkauft werden sollen. Zusätzlich besteht ab diesem Zeitpunkt für Nichtwohngebäude über 1000 m² die Pflicht, einen Ausweis an gut sichtbarer Stelle auszuhängen, wenn diese stark von Besuchern frequentiert werden. Dies gilt unabhängig von einer neuen Vermietung, Verpachtung oder Verkauf, da hier eine besondere Vorbildfunktion unterstrichen werden soll.
  4. Ausnahme Denkmal: Alle denkmalgeschützten Gebäude sind von der Ausweispflicht befreit, um hier die Denkmalfunktion nicht zu gefährden.
  5. Ausnahme in Abhängigkeit der Nutzung: Ferner kann eine Befreiung von der Ausweispflicht vorliegen, wenn die Gebäude nicht von der EnEV reglementiert werden. Dies betrifft insbesondere Gebäude die nutzungsbedingt weder beheizt noch gekühlt werden oder nur zeitlich begrenzt genutzt und deshalb weniger als 4 Monate beheizt oder 2 Monate gekühlt werden.

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Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

  1. Der bedarfsorientierte Energieausweis, auch Bedarfsausweis genannt, wird anhand einer Analyse des Gebäudebestandes und der vorhandenen Technik im Gebäude und einer darauf aufbauenden Berechnung ermittelt. Sollten für Teile der zu untersuchenden Elemente keine zuverlässigen Daten vorhanden sein, werden diese anhand des Standards zum Zeitpunkt der Herstellung und Angaben in DIN-Normen geschätzt, so dass dieser Ausweis immer erstellt werden kann. Man erhält Werte, die unabhängig vom aktuellen Nutzerverhalten die Qualität der Substanz angeben und gleichzeitig detaillierte Rückschlüsse auf tatsächliche Schwachstellen und Verbesserungspotentiale am Gebäude ermöglichen.                                                                                                  Wenn ein Bedarfsausweis erstellt werden muss oder soll, lohnt es sich auf Grund der staatlichen Förderungsmöglichkeiten über eine Energieberatung-Vor-Ort nachzudenken. Diese analysiert das Gebäude wesentlich detaillierter und bietet unter anderem Wirtschaftlichkeitsberechnungen für in Frage kommende Sanierungsmassnahmen. Durch die mögliche Förderung können die Mehrkosten vergleichsweise gering ausfallen.
  2. Der verbrauchsorientierte Energieausweis, auch Verbrauchsausweis genannt, verrechnet die Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasser der letzten 3 Jahre mit einem standortbezogenen Klimafaktor, so dass negative Auswirkungen durch harte Winter vermieden werden. Andererseits hängt das Ergebnis maßgeblich vom Nutzerverhalten ab und ermöglicht somit kaum bis keine Rückschlüsse auf das Gebäude in seiner Substanz oder auf besondere Schwachpunkte und Verbesserungspotentiale.

Generell geben Energieausweise einen Primärenergieausweis und einen Endenergiebedarf in kWh/m²*a an. Der Primärenergiebedarf gibt die Gesamtenergieeffizienz an, in dem der gesamte  ökologisch relevante Energiebedarf von der Herstellung über denTransport des Energieträgers bis hin zur Wärmeerzeugung und Wärmeübergabe in die beheizten Räume berücksichtigt wird. Der Endenergiebedarf steht im Verhältnis zu der Menge an Energie, die Sie als Kunde von Ihrem Energieversorger kaufen.

 

Hier ist es wichtig zwischen Energiebedarf und tatsächlichem Verbrauch zu unterscheiden. Der Energiebedarf gibt ein statistisch oder anhand von DIN-Vorgaben ermitteltes Bewertungs- und Vergleichskriterium für Gebäude an. Der tatsächliche Verbrauch kann in Abhängigkeit vom Nutzerverhalten, den aktuellen Witterungseinflüssen und anderen Faktoren teils deutlich abweichen.

 

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Welche Ausweisart ist vorgeschrieben?


Der Bedarfsausweis ist vorgeschrieben für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Gebäude von jeher oder durch Modernisierung die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung (WSchVO) von 1977 einhält. Für die Gebäude, die die 1. WSchVO einhalten oder für die der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde, besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Für Neubauten ist bereits seit 2002 der Bedarfsausweis vorgeschrieben, so dass dieser bei solchen Gebäuden vorliegen sollte.

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Wie lange ist ein Ausweis gültig?


Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Damit soll sichergestellt werden, dass der Ausweis weitgehend mit dem aktuellen Gebäude übereinstimmt und sowohl Verbesserungen und Verschlechterungen an der Substanz, aber auch Änderungen an den Berechnungsvorgaben in den Ausweisen weitgehend widergespiegelt werden. Vor diesem Hintergrund rentiert es sich meist nicht, den Ausweis auf Vorrat erstellen zu lassen, da er einerseits dann früher als nötig ungültig wird und andererseits nachträglich durchgeführte Verbesserungen im Ausweis noch nicht berücksichtigt sind.

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Was kosten die Energieausweise?


Aus Qualitätsgründen bieten wir nur die aussagekräftigeren, bedarfsorientierten Ausweise an. Feste Preise anzugeben ist hierbei jedoch schwierig, da der Aufwand zum Erstellen des Ausweis stark vom jeweiligen Gebäude (Form, Größe, verschiedene Bauteiltypen) und der bereits vorhandenen Datenbasis (Planmaterial, Angaben zum Baumaterial) abhängt. Einen ersten Eindruck vom Umfang der benötigten Daten und damit auch des Aufwands diese auszuwerten können Sie sich anhand unserer Check-Liste verschaffen.


Als Orientierungswert kann man bei einem einfachen Einfamilienhaus mit rechteckigem Grundriss, Satteldach und  weitgehend einheitlichen Bauteilausführungen von Preisen von ca. 300,- € ausgehen. Auf Grund des Zeitaufwandes, der für eine fachgerechte Erstellung mit Ortsbegehung, Datenerhebung und digitaler Auswertung erforderlich ist, sind die Wirtschaftlichkeit und damit häufig leider auch die Qualität von Angeboten für einen Bruchteil dieses Preises eher zweifelhaft.

 

Da die Verbrauchsausweise mit der Eingabe weniger Eckdaten zum Gebäude und der Verbrauchswerte weniger Jahre erstellt werden, sind diese deutlich günstiger zu haben, häufig auch ohne Ortstermin, so dass sich hier der Aufwand auf einem Minimum reduzieren lässt, wenn auch mit entsprechend geringem Informationsgewinn.

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