GEG, EnEV, EEWärmeG und Co

Entwicklung

Die ersten allgemein verbindlichen Vorschriften zu energetischen Qualitäten von Baukörpern und deren Teilen stammen in Deutschland aus dem 19. Jahrhundert. Ziel dieser Vorschriften war in erster Linie das Vermeiden von Schäden an Gebäuden, beispielsweise durch Schimmel, also ein hygienischer Wärmeschutz (vgl. Ausführungen unter Wärmebrücken). In den ersten Vorschriften wurden vor allem Mindestwandstärken festgelegt und so sowohl statische als auch wärmetechnische Belange berührt.

1952 wurde die erste Fassung der DIN 4108 Wärmeschutz veröffentlicht. Neben der Festlegen von Grenzwerten für Bauteilqualitäten wurde hier auch die Forderung nach dichten Konstruktionen formuliert, um so den Wärmeverlust durch Luftwechsel zu reduzieren. Zu diesem Zeitpunkt lag der Fokus weiterhin auf hygienischen Anforderungen an Gebäude.

In den folgenden Jahren wurde die Energieeinsparung aus ökologischer und vor allem ökonomischer Sicht zu einem immer wichtigeren Thema. Vor allem die Ölkrisen schärften das Bewusstsein für energetische Zusammenhänge. 1976 wurde das EnEG (Energieeinsparungsgesetz) und 1977 die 1. WSchV (Wärmeschutzverordnung) erlassen, die 1984 und 1995 novelliert wurde.

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GEG ersetzt EnEV und EEWämeG

Seit dem 01.11.2020 gilt das GEG (Gebäudeenergiegesetz) und ersetzt die EnEV (Energieeinsparverordnung) und des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz). In vielen Punkten sind die Regelungen vergleichbar. Wir werden unsere Seite aktualisieren und Sie in Kürze wieder an dieser über den aktuellen Stand informieren.

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Der nächste Schritt erfolgte 2002 mit dem Erlass der EnEV 2002 (Energieeinsparverordnung). Hier wurde die WSchV und HeizAnlV (Heizanlagenverordnung) zusammengefasst und verschärft. Auf diese Weise wurde neben der Verschärfung insbesondere ein ganzheitlicherer Ansatz gewählt, der Wärmeverlust und Wärmeerzeugung bei Gebäuden zusammen betrachtet. Nach Novellierung 2004 und In-Kraft-Treten der EnEV 2007 wurde am 29. April 2009 die EnEV 2009 verabschiedet, die am 1. Oktober 2009 in Kraft trat. In diesem Zusammenhang wurde je nach Quelle von Verschärfungen der Anforderungen um zwischen 15 % und 30 % ausgegangen. Auf Basis des im Februar 2013 von der Bundesregierung beschlossenen EnEV-Entwurfs 2013 wurde am 16.10.2013 die neue EnEV verabschiedet, die als EnEV 2014 am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, allerdings einige Änderungen enthält, die sich auf Grund einer entsprechenden Datierung erst ab 2016 auswirken werden. Dann wird eine erneute Verschärfung von 25 % greifen.

EnEV (Abschnitt wird überarbeitet, siehe GEG)

Die EnEV ist das zentrale Werkzeug für die politische Regulierung und Steuerung energetischer Belange bei Gebäuden. Sie deckt sowohl den Wohnungsbau wie auch den Nichtwohnungsbau ab, wobei durch indirekte Zusammenhänge und direkte Verweise eine Vielzahl von DIN-Normen parallel hinzu zu ziehen und zu beachten sind. Komplettiert wird die EnEV durch mehrere Anhänge, die neben Berechnungsmethoden und Anforderungstabellen auch das Aussehen des Energieausweises festlegen. Immer wieder wird aber auch bemängelt, dass die EnEV an entscheidende Stellen durch wenig greifbare Verweise auf "anerkannte Regeln der Technik" (ca. 20 mal) oder "gesicherte Erfahrungswerte"/"gesicherten allgemeinen Wissensstand" den Gerichten viel Interpretationsspielraum lässt. Dieses Umstand ist allerdings im Baurecht generell weit verbreitet, wenn auch dadurch nicht weniger herausfordernd.

Während man sich als Fachmann im Bereich Wohnungsbau relativ schnell in die Lage versetzt sieht zumindest in einfacheren Fällen die notwendigen Berechnungen für einen Wärmeschutznachweis und einen Energieausweis selber durchzuführen, stößt man beim Nichtwohnungsbau schnell auf die unumgängliche DIN V 18599, die trotz ihres Status als Vornorm mit 10 Teilen und zusammen über 800 Seiten das prägende Element aller Berechnungen in diesem Bereich ist.

Spätestens hier ist der Punkt erreicht, an dem zumindest unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Berechnung von Hand unpraktikabel erscheint. Allerdings gibt es mittlerweile zu diesem Zweck eine umfangreiche Auswahl an Softwarelösungen mit sehr unterschiedlichem Leistungsumfang und Preisniveau. Neben der Erleichterung im Rahmen der Berechnung haben die zur Auswahl stehenden Softwareprodukte den Vorteil, dass man meist per Knopfdruck anschauliche Grafiken erzeugen kann um Zusammenhänge zu verdeutlichen.

Auch als Architekt oder Ingenieur sollte man sich jedoch nicht zu der Annahme verleiten lassen, dass die Software die eigenen Fachkenntnisse ersetzen kann. Neben der Notwendigkeit, die Ergebnisse auf Plausibilität zu kontrollieren ist jedes Programm nur so gut wie der Anwender. Ohne Kenntnisse der bauphysikalischen Zusammenhänge sowie der am Markt verfügbaren Produkte und deren Kombinierbarkeit wird eine Berechnung schnell zum Glücksspiel. Um die weitere Planung auf stabile Fundamente zu stellen, ist es ratsam, nicht an der falschen Stelle zu sparen und einen Fachmann mit geeigneten Werkzeugen beauftragen oder hinzuziehen. Um diesem Anspruch für Sie gerecht zu werden investieren wir regelmäßig Zeit und Geld in aktuelle Software, Technik und unsere Fortbildung.

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EEWärmeG (Abschnitt wird überarbeitet, siehe GEG)

Seit Januar 2009 gilt zusätzlich auch das EEWärmeG 2009 (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz), dass als Pendant zum EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung voranbringen soll. Hier wird festgelegt in welchem Umfang erneuerbare Energien zur Erzeugung von Wärme oder zur Kühlung bei Neubauten zum Einsatz kommen müssen und welche Ausnahmen hierzu vorgesehen sind.

Neben den klassischen erneuerbaren Energien, wie der Solarkraft und Geothermie, werden als Alternative auch die Nutzung von Biomasse, Kraft-Wärme-Kopplung, die Nutzung von Abwärme oder die Anbindung an ein Wärmenetz, das entsprechende Energiequellen nutzt, mit prozentualen Mindestanforderungen reglementiert. Sollen oder können keine entsprechenden Quellen genutzt werden, ohne das hierfür aus Sicht der Genehmigungsbehörde ausreichend zwingende Gründe vorliegen, gibt es auch die Möglichkeit, die Anforderungen der EnEV oder gegebenenfalls strengerer Rechtsvorschriften an Dämmung der Gebäudehülle und Jahres-Primärenergiebedarf um 15 % zu unterschreiten.

Das EEWärmeG formuliert Anforderungen, die eine rezepthafte Umsetzung ermöglichen sollen. Um eine Anlage richtig zu konzipieren sollte gerade bei Kombinationen mehrerer Energiequellen neben der reinen Erfüllung der Rechtsvorschriften Wert auf eine gute Fachplanung gelegt werden. Hier kann zum Beispiel über Simulationsberechnungen der genaue Ertrag der einzelnen Komponenten prognostiziert und diese so aufeinander abgestimmt werden, um den Kosten-Nutzen-Effekt einer Investition sowie der Folgekosten und -einnahmen zu optimieren. Hierfür haben wir kompetente Partner an der Hand.

DIN-Normen

Neben der erwähnten DIN 4108 und DIN V 18599 gibt es eine Vielzahl von weiteren Normen, die bei der energetischen Betrachtung von Gebäuden und natürlich im Bausektor allgemein Relevanz haben. Einige Beispiel sind:

  • DIN EN 12524 Wärme- und feuchteschutztechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte
  • DIN EN ISO 6946 Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und -durchgangskoeffizient - Berechnungsverf.
  • DIN EN ISO 10077 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen
  • DIN EN ISO 10211 Wärmebrücken im Hochbau


Leider ist eine Zurverfügungsstellung der Normen nicht möglich, da hier der Beuth-Verlag sehr tatkräftig auf seine Rechte achtet. Allerdings können die Normen zum Beispiel in Universitäts-Bibliotheken eingesehen, aber aus demselben Grund nicht kopiert werden.

Selbstverständlich verfügen wir über eine umfangreiche und aktuelle Sammlung von DIN-Normen, die wir im Bedarfsfall regelmäßig erweitern, um Ihnen so zuverlässige Ergebnisse zu liefern.